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Erbschaftsteuer

Steuer auf Erbschaften und Schenkungen. Die Steuer auf geerbtes oder geschenktes Vermögen. Deutsche Immobilien sind immer in Deutschland steuerpflichtig, auch wenn Erblasser und Erben ausschließlich im Ausland leben: nur der persönliche Freibetrag ändert sich und wird bei beschränkter Steuerpflicht anteilig gekürzt.

Die Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad, nicht nach dem Wohnsitz: €500.000 für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, €400.000 je Kind, €200.000 je Enkel (€400.000, wenn das verbindende Elternteil verstorben ist), €100.000 für Eltern und Urenkel, €20.000 für Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegereltern und nicht verwandte Erben. Sie sind seit 2009 unverändert und leben alle zehn Jahre neu auf. Die Sätze liegen bei 7 bis 30 % in Steuerklasse I, 15 bis 43 % in Klasse II und 30 bis 50 % in Klasse III.

Für Immobilien zählen zwei Begünstigungen. Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke werden nach § 13d ErbStG mit 90 % ihres Werts angesetzt, also mit einem pauschalen Abschlag von 10 %. Das Familienheim bleibt nach § 13 ErbStG vollständig steuerfrei, wenn der Erblasser bis zum Tod selbst darin gewohnt hat und der Erbe es zehn Jahre lang selbst bewohnt: bei Kindern begrenzt auf 200 m² Wohnfläche, beim überlebenden Ehegatten ohne Flächengrenze.

Haben weder Erblasser noch Erbe einen Wohnsitz in Deutschland, greift die beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG: besteuert wird nur Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG, und dazu gehört deutscher Grundbesitz ausdrücklich. Bankguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen unter 10 % gehören nicht dazu. Der Freibetrag wird dann nach § 16 Abs. 2 ErbStG anteilig gekürzt, im Verhältnis des nicht der deutschen Steuer unterliegenden Erwerbs zum Gesamterwerb. Ein großes Auslandsvermögen verkleinert also den Freibetrag, der gegen die deutsche Immobilie zur Verfügung steht.

Häufige Fragen

Zahlen Ausländer Erbschaftsteuer auf deutsche Immobilien?

Ja. Deutscher Grundbesitz ist immer in Deutschland steuerpflichtig, auch wenn Erblasser und sämtliche Erben im Ausland leben. Es greift dann die beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, die nur Inlandsvermögen erfasst.

Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer?

€500.000 für Ehegatten, €400.000 je Kind, €200.000 je Enkel, €100.000 für Eltern und Urenkel, €20.000 für Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegereltern und nicht verwandte Erben. Unverändert seit 2009, und sie leben alle zehn Jahre neu auf.

Wird der Freibetrag bei Wohnsitz im Ausland gekürzt?

Ja. Nach § 16 Abs. 2 ErbStG wird er anteilig um den Teil des Erwerbs gekürzt, der nicht der deutschen Steuer unterliegt. Je größer das Auslandsvermögen, desto kleiner der verbleibende Freibetrag für die deutsche Immobilie.

Wie hoch ist die Erbschaftsteuer auf eine Immobilie?

Das hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Steuerklasse I (Ehegatten, Kinder) beginnt bei 7 % auf Beträge bis €75.000 über dem Freibetrag und reicht bis 30 %. Klasse II liegt bei 15 bis 43 %, Klasse III für nicht verwandte Erben beginnt bei 30 % und reicht bis 50 %.

Wird eine vermietete Wohnung mit dem vollen Wert angesetzt?

Nein. Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke werden nach § 13d ErbStG mit 90 % des Werts angesetzt. Der Abschlag gilt für Objekte in Deutschland und der EU, bei Drittstaaten nur bei Informationsaustausch nach OECD-Standard.

Bleibt das Familienheim steuerfrei?

Nach § 13 ErbStG ja, wenn der Erblasser bis zum Tod darin gewohnt hat und der Erbe es zehn Jahre selbst bewohnt. Bei Kindern gilt eine Grenze von 200 m² Wohnfläche, beim überlebenden Ehegatten keine.

Welches deutsche Vermögen fällt nicht unter die beschränkte Steuerpflicht?

Bankguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen unter 10 % stehen nicht im Katalog des § 121 BewG und werden daher nicht erfasst. Erfasst sind Grundbesitz, Betriebsvermögen mit inländischer Betriebsstätte und durch deutschen Grundbesitz gesicherte Forderungen.

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